Archiv für die Kategorie „Aus unserem Postfach“

Juratweet.de ist der NJW Link der Woche

Freitag, 3. September 2010

Wie uns die die Neue Juristische Wochenschrift mitgeteilt hat, wurde unser Portal www.juratweet.de sowohl in den Printbereich der NJW (NJW Aktuell, Heft 34/2010, S. 32) als auch auf deren Homepage aufgenommen. Hierüber sind wir natürlich sehr erfreut.

Mitteilung der NJW über www.juratweet.de:

Twitter ist längst auch bei Juristen angekommen (vgl. dazu bereits Niemann/Krieg, NJW-aktuell40/2009, S. XVI). Anwälte, Richter und Co. nutzen die Plattform als öffentlich einsehbares persönliches Tagebuch im Internet, als soziales Netzwerk oder auch als Nachrichten-Forum. Bei der hohen Anzahl juristischer „Twitterer“ ist es hilfreich, dass unter JuraTweet.de juristische Inhalte kanalisiert werden. Die Webseite bietet keine eigenen Inhalte an, sondern stellt die Beiträge der User automatisch online, die sich bei JuraTweet.de angemeldet haben. Inzwischen sind es über 250 Teilnehmer, die über die Community ihre Kurzmitteilungen (maximal 140 Zeichen), Internetadressen oder Fotos „zwitschern“.

Ist der Anwalt zufrieden, freut sich 123recht.net!

Donnerstag, 12. August 2010

In dieser Woche meldete sich bei uns ein Anwalt, der erfreut und zugleich verwundert über seine Zugriffszahlen war.

Er könne sich nicht erklären, wieso sein Profil so häufig aufgerufen und seine Homepage durch 123recht.net sowie frag-einen-anwalt.de einen Zulauf von über 50% habe. Eine interne Auswertung über ein Analysetool habe diese Zahlen ergeben.

Er selbst ist erst seit wenigen Monaten bei uns als Rechtsanwalt Kunde.

Die Erklärung ist aber einfach: Der Anwalt beantwortet viele Frage auf frag-einen-anwalt.de, stellt häufig Ratgeberartikel ein und hat ein gut ausgebautes Anwaltsprofil.

Dieses zusammen führt zu einem entsprechenden Mandantenfeedback. Durch die Beantwortung von Fragen als auch das kontinuierliche Veröffentlichen von Ratgebern wird nicht nur die Resonanz auf 123recht.net erhöht. Fragen und Ratgeber finden sich schnell in den Top-Platzierungen bei Google.

Und hier wird einmal mehr deutlich wie Mandanten eigentlich an die Lösung ihres rechtlichen Problems herangehen: Sie suchen über Google nach Stichworten zu ihrem Problem. Bietet Ihnen dies ein Anwalt durch beantwortete Fragen oder Ratgeber, so ist er ihr erster Ansprechpartner.

Denn eines ist klar: Im Monat werden nicht mehrere tausend Mandanten gezielt nach dem Namen des Anwaltes gesucht haben – woher sollten sie diesen denn plötzlich kennen.

Wir freuen uns immer über solche Mitteilungen. Marketing ist keine Lüge!

Ihr 123recht.net Team.

Überwachungsstaat vs. Suchmaschinenoptimierung

Mittwoch, 29. Oktober 2008

Anscheinend haben wir mit unserem letzten Versuch der Suchmaschinenoptimierung auf http://www.123recht.net/anwaltsearch.asp (unten links: Anwälte jetzt online) den Zahn der Zeit getroffen. Einige wähnten schon den Alt-Kollegen Schily in unseren Reihen. Aus einer Mail an uns:

Der “gläserne Bürger” ist ja schon ärgerlich genug. Da muss es ja nicht noch
den “gläsernen Anwalt” geben.

Welche intimen Geheimnisse mit einer solchen im Internet üblichen Anzeige verraten werden, ist mir ein Rätsel. Aber wir nehmen die Kritik zum Anlass, uns über den Namen dieser Funktion Gedanken zu machen. An der “Funktion” als solcher möchten wir aber nichts ändern. Immerhin profitieren von der besseren Suchmaschinenplatzierung in erster Linie die teilnehmenden Kollegen durch mehr Anfragen.

Ach ja: Mit Schily haben wir nichts zu tun. Friedmann in der Firma reicht ja :-)

Honorare

Mittwoch, 29. Oktober 2008
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, dies könnte Sie interessieren. Am 29.10.2008 erreichte uns folgende Mail eines Kollegen:
 
Sehr geehrter Herr Kollege Friedmann,
mit Verwunderung musste ich feststellen, dass Ihrerseits nunmehr für den Einzug der Honorare der beantwortenden Rechtsanwälte bei frag-einen-anwalt.de neben dem Pauschalbetrag von 2,98 Euro brutto, letzten Endes 11,9 Prozent des Einsatzes, anstelle wie durch die neuen AGBs angekündigt und ausdrücklich enthalten 10 %, einbehalten werden.
 
Hierfür gibt es jedoch keine vertragliche Grundlage, so dass ich Sie höflichts darum bitten möchte, und ich denke auch im Namen der anderen teilnehmenden Kollegen zu sprechen, von einem Einzug von 11,9 % Abstand zu nehmen und lediglich die vertraglichen 10 % einzubehalten.
 
Insofern sind die AGB auch keiner Auslegung zugänglich, da sich ausdrücklich ergibt, dass 10 % vom eingezogenen Betrag einbehalten werden und der duch Sie eingezogene Betrag nunmal der Bruttoeinsatz des jeweiligen Ratsuchenden ist, so dass für die Annahme, die 10 % seien als Nettoausweisung in den AGB zu verstehen kein Raum ist. Dies wäre ohnehin unlogisch, da es kein absoluter Betrag ist.
 
Auch die bisherigen AGB waren der Art ausgestalltet, dass neben der 2,50 Euro Pauschale netto, 9 % vom eingezogenen Betrag einbehalten werden sollten, was dann tatsächlich auch geschah. Auch aus dieser Annahme und Kenntnis heraus, kann nunmehr nicht auf eine anderweitige Auslegung dieser Regelung geschlossen werden.
 
Ich bitte daher Ihr geschäftliches Vorgehen zu überdenken und hoffe auf eine baldige einvernehmliche Lösung im Interesse aller teilnehmenden Kollegen.
 
Unabhängig  davon, halte ich die Höhe der einbehaltenen Gebühren auf Grund der derzeit auftretenden Schwierigkeiten (langsamer Seitenaufbau, häufige Nichterreichbarkeit des Servers, kein Versenden oder verzögertes Senden der Emails mit dem Sperrcode etc.) für derzeit unangemessen.
 
 
Mit freundlichen kollegialen Grüßen
 
******
Rechtsanwalt
 
Und unsere Stellungnahme vom 29.10.2008
 
Sehr geehrter Herr Kollege *****,
vielen Dank für Ihre Email. Ihre Ansicht der Auslegung der AGB kann ich nicht teilen.
Sowohl bei den 2,50 € als auch bei den 10% (und auch den Gebühren für BEA und die Telefonberatung) handelt sich es sich um Beträge auf die die gesetzliche MwST. fällig werden. In das Tat haben wir in der Vergangenheit es versäumt, mit dem Nettobetrag zu rechnen. Dies beruhte auf einem Programmierfehler. Leider hat uns keiner der teilnehmenden Anwälte darauf aufmerksam gemacht. Im Zuge der Vorbereitungen des Relaunch ist dieser Abrechnungsfehler aufgefallen. Wir haben uns bewusst dafür entschieden, die Differenz nicht bei unseren Partneranwälten geltend zu machen, obwohl bereits die alte Fassung der AGB dies hergegeben hat.
Aus der bisher falschen Abrechnung nun eine Auslegungsregel herzuleiten, ist nicht statthaft.
Ich bin nach wie vor der Auffassung, dass wir mit unseren Dienstleistungen Kollegen eine wichtige und faire Möglichkeit bieten, ihren Bekanntheitsgrad zu steigern und maßgeblich zu Umsatzsteigerungen beitragen. Anders als andere Anbieter bieten wir eine echte Leistung im Verhältnis zum Preis.
In diesem Zusammenhang mit den Startschwierigkeiten nach dem Relaunch zu argumentieren, halte ich weiterhin für unangemessen. Vielleicht können Sie sich im Ansatz vorstellen, welch enormer technischer und personeller Aufwand besteht eine solche Plattform wie unsere im Betrieb zu halten und ständig im Sinne unserer Kunden, Ratsuchende und Rechtsanwälte, weiter zu entwickeln. Wir sind ständig bemüht weitere Umsatzquellen und nachhaltige Mandate für unsere Partneranwälte zu entwickeln. Dabei gehen wir ständig neue Wege und halten uns nicht an alten Sachen fest. Das es hier und da dann auch mal technische Schwierigkeiten gibt, sollte eigentlich nicht gegen uns, sondern für unsere Innovationskraft sprechen.
Falls es mit der neuen Plattform technische Schwierigkeiten gibt, möchte ich Sie bitten, uns die Fehler mit genauen Angaben mit zu teilen, damit wir schnell an Lösungen arbeiten können. Ich bedanke mich insoweit schon vorab für Ihre Hilfe.
Falls Sie noch offene Fragen zur neuen Plattform oder zum Abrechnungsmodus haben, helfe ich Ihnen gerne weiter, auch in einem persönlichen Gespräch.
 
Beste kollegiale Grüße
Michael Friedmann